1. Zweck und Geltungsbereich
Diese Zusatzvereinbarung ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Vertrag“) zwischen Marq Vision Inc. („Anbieter“) und jedem in der Europäischen Union („EU“) ansässigen Kunden, der Dienste nutzt, die als „Datenverarbeitungsdienste“ („Dienste“) im Sinne von Art. 2 Nr. 8 EU-Datenverordnung gelten, und ist Bestandteil dieses Vertrags. Sie regelt die Pflichten in Bezug auf den Wechsel und die Datenübertragbarkeit und hat ausschließlich in Bezug auf diese Angelegenheiten Vorrang vor allen entgegenstehenden Bestimmungen.
2. Begriffsbestimmungen
Die in dieser Zusatzvereinbarung verwendeten definierten Begriffe haben die folgende Bedeutung:
2.1 „Wechselmitteilung“ bezeichnet die schriftliche Mitteilung des Kunden, mit der er den Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder zu seiner eigenen lokalen IKT-Infrastruktur verlangt, auch durch Extraktion, Umwandlung und Hochladen der Daten.
2.2 „Exportierbare Daten“ bezeichnet die Eingabedaten, Ausgabedaten und Metadaten, die durch die Nutzung der Dienste durch den Kunden unmittelbar oder mittelbar erzeugt werden und sich unmittelbar auf diese Nutzung beziehen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Geschäftsgeheimnisse, Modelle, Algorithmen, Quellcodes, proprietären Formate, internen Systemdaten und plattformseitig bezogenen Daten des Anbieters sowie geschützter Daten Dritter.
2.3 „Ausgenommene Daten“ bezeichnet die in Anhang 1 beschriebenen Kategorien anbieterspezifischer oder geschützter Daten, die nach der EU-Datenverordnung nicht übertragbar sein müssen.
2.4 „Übergangszeitraum“ bezeichnet den auf die Ankündigungsfrist folgenden Zeitraum, in dem der Wechsel durchgeführt wird, während der Anbieter die Dienste wie nach der EU-Datenverordnung vorgeschrieben weiterhin aufrechterhält.
2.5 „Abrufzeitraum“ bezeichnet einen auf den Übergangszeitraum folgenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen, in dem der Kunde seine Exportierbaren Daten abrufen kann.
2.6 „EU-Datenverordnung“ bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung).
Sonstige in dieser Zusatzvereinbarung verwendete, aber nicht definierte Begriffe haben die ihnen in der EU-Datenverordnung und im Vertrag zugewiesene Bedeutung.
3. Wechselmitteilung und Ankündigungsfrist
Der Anbieter unterstützt die für die Dienste relevante Ausstiegsstrategie des Kunden, unter anderem durch Bereitstellung aller relevanten Informationen, die zur Erleichterung des Wechsels erforderlich sind. Der Kunde kann den Wechsel jederzeit während der Abonnementlaufzeit einleiten, indem er dies mindestens zwei (2) Monate im Voraus schriftlich mitteilt („Ankündigungsfrist“). In der Wechselmitteilung ist anzugeben, ob der Kunde beabsichtigt, (a) zu einem anderen Anbieter zu wechseln (unter Benennung dieses Anbieters), (b) zu einer lokalen IKT-Infrastruktur zu wechseln oder (c) seine Exportierbaren Daten zu löschen. Im Zusammenhang mit dem Wechsel benennt der Kunde eine Kontaktstelle beim Kunden oder bei einem von ihm beauftragten Dritten, die angemessene technische oder koordinierende Anfragen des Anbieters beantwortet. Ist der verpflichtende Übergangszeitraum von 30 Tagen technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter dies dem Kunden innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen mit und schlägt einen alternativen Zeitraum von bis zu sieben (7) Monaten vor. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmalig um bis zu sieben (7) Monate verlängern.
4. Pflichten des Anbieters während des Wechsels
Nach Eingang einer Wechselmitteilung wird der Anbieter (a) den Export der Exportierbaren Daten in gängigen, maschinenlesbaren Formaten (z. B. CSV, JSON) ermöglichen, soweit verfügbar auch per Self-Service- oder API-Export; (b) angemessene technische Unterstützung zur Erleichterung des Wechsels leisten; (c) die Geschäftskontinuität und die geltenden Sicherheitsmaßnahmen während des gesamten Übergangs- und Abrufzeitraums aufrechterhalten; (d) klare Informationen über bekannte wesentliche Risiken für die Kontinuität der Dienste während des Wechsels bereitstellen; und (e) während des gesamten Wechsels ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten, das dem nach dem Vertrag gewährleisteten Sicherheitsniveau entspricht, insbesondere in Bezug auf eine Übertragung Exportierbarer Daten an einen anderen Anbieter oder an die eigene IKT-Infrastruktur des Kunden. Die Unterstützung beim Wechsel umfasst nicht die Entwicklung neuer Technologien oder Dienste, individueller Migrationstools, eine Neugestaltung von Systemen oder die Offenlegung oder Übertragung Ausgenommener Daten oder digitaler Vermögenswerte, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis oder Daten Dritter darstellen. Der Kunde wirkt während des Wechsels nach Treu und Glauben mit, unter anderem indem er angemessene Anweisungen des Anbieters befolgt, um einen wirksamen und sicheren Wechsel zu ermöglichen.
5. Übergangszeitraum und Abruf
Der Anbieter leitet den Wechsel innerhalb von zwei (2) Monaten nach Eingang einer gültigen Wechselmitteilung ein und schließt ihn vorbehaltlich Ziffer 3 innerhalb des regulären Übergangszeitraums von dreißig (30) Tagen nach Ablauf der Ankündigungsfrist ab. Der Kunde kann eine Verlängerung verlangen, soweit dies nach Ziffer 3 zulässig ist. Nach Ablauf des Übergangszeitraums steht dem Kunden ein Abrufzeitraum von mindestens dreißig (30) Tagen zur Verfügung, um die Exportierbaren Daten abzurufen. Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht der Anbieter die Exportierbaren Daten, sofern ihre Aufbewahrung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Auf Verlangen bestätigt der Anbieter die Löschung.
6. Gebühren und vorzeitige Beendigung
Der Anbieter erhebt keine nach Artikel 29 Absatz 1 der EU-Datenverordnung verbotenen Wechselentgelte. Der Kunde bleibt während der Ankündigungsfrist, des Übergangszeitraums und des Abrufzeitraums zur Zahlung aller Gebühren nach dem Vertrag verpflichtet. Ein Wechsel oder eine vorzeitige Beendigung begründet keinen Anspruch des Kunden auf Erstattung, Gutschrift oder anteilige Rückzahlung im Voraus gezahlter Gebühren. Der Kunde bleibt zur Zahlung aller für den Rest der Abonnementlaufzeit zugesagten Gebühren verpflichtet, die mit dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung sofort fällig werden. Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass Gebühren für eine vorzeitige Beendigung „Gebühren für die vorzeitige Kündigung“ im Sinne der EU-Datenverordnung sind. Die Abrechnungsfrequenz ändert nichts an der Verpflichtung des Kunden, die Gebühren für die gesamte Abonnementlaufzeit zu zahlen.
7. Beendigung
Eine Wechselmitteilung begründet kein Recht zur Kündigung ohne wichtigen Grund und ändert nicht die Kündigungsbestimmungen des Vertrags. Der Vertrag (für die betroffenen Dienste) endet, und der Anbieter teilt dem Kunden die Beendigung mit, (a) sobald der Kunde den erfolgreichen Abschluss des Wechsels bestätigt, oder, falls keine Bestätigung erfolgt, mit Ablauf des Übergangszeitraums, oder (b) mit Ablauf der Ankündigungsfrist, wenn der Kunde die Löschung ohne Wechsel wählt. Nach Einreichung einer Wechselmitteilung verlängern sich die betroffenen Dienste nicht automatisch.
8. Haftung und Sicherheit
Die Haftungsbeschränkungen und Sicherheitszusagen des Vertrags gelten während des Wechsels, des Übergangszeitraums und des Abrufzeitraums, sofern zwingende Bestimmungen der EU-Datenverordnung nichts anderes vorschreiben.